Satzung

Die Satzung

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsbereich

Der Verein „HILFSFONDS DIALYSEFERIEN e. V.“ ist ein gemeinnütziger und rechtsfähiger Verein im Sinne des privaten Rechts.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist dort beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Geschäftsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, folgender Personengruppe durch Gewährung von Zuschüssen einen Urlaub zu ermöglichen:

a) Dialysepatienten
b) Partner von Dialysepatienten
c) Ferienaktionen für chronisch nierenkranke Kinder und Jugendliche durch Vereine des BN e. V.
d) Nierentransplantierte
e) Chronisch Nierenkranke im prädialytischen Stadium.

Dazu werden seitens des Vereins Mittel zur Verfügung gestellt. Einzelheiten sind in den „Richtlinien für die Bewilligung und Zahlung von Zuschüssen“ geregelt.

§ 3 Mittel, Beiträge

(1) Der Verein wird durch Spenden, Zuwendungen und Beiträge finanziert.

(2) Die Mittel für die Geschäftsführung sind auf ein unbedingt erforderliches Minimum zu beschränken. Sie sind getrennt von den Zweckbestimmungen gem. §2 abzurechnen, nachzuweisen und zu begründen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „HILFSFONDS DIALYSEFERIEN e. V.“ führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Aufgaben im Sinne der Abgabenverordnung von 1977 aus. Er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinnen.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig über den Antrag. Die von der Mitgliederversammlung getroffene Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(2) Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Beitragshöhe und Zahlungsart sind in den Beitragsrichtlinien festgelegt.

(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei einer natürlichen Person im Falle ihres Todes,
b) bei einer juristischen Person, wenn sie nicht mehr existiert,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.

(5) Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftlich an den Vorstand einzureichende Erklärung muss bis spätestens 30.09. abgegeben sein. Es gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand bestätigt schriftlich den erfolgten Austritt.

(6) Mitglieder des Vereins, die die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, sowie ihren Verpflichtungen innerhalb des Vereins nicht mehr nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat in diesem Fall das Mitglied schriftlich zu informieren, dabei die Gründe anzugeben und dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung mit einer Frist von 4 Wochen einzuräumen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss auch einen Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidung nach Anhören des Mitglieds. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins „HILFSFONDS DIALYSEFERIEN e. V.“ sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung zählen alle Mitglieder des Vereins, d. h. natürliche und juristische Personen. Letztere werden durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Delegierten repräsentiert. Jedes persönliche Mitglied und jeder Delegierte haben in der Versammlung eine Stimme. Persönliche Mitglieder können gleichzeitig einen Verein als Delegierten vertreten. Ansonsten ist Stimmenhäufung unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen.

(3) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Einberufungsmodalitäten für ordentliche Mitgliederversammlungen finden Anwendung. Mitglieder, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, müssen dieses dem Vorstand mit der Tagesordnung und der Unterschriftenliste der beantragenden Mitglieder
spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich vorlegen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer,
c) den Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Kassenwarts sowie den Prüfbericht der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Satzung und erforderliche Änderungen hierzu,
f) die Richtlinien für die Bewilligung und Zahlung von Zuschüssen und erforderliche Änderungen oder Ergänzungen hierzu,
g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
h) die Festlegung des Haushalts,
i) die Auflösung des Vereins,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder und Delegierten gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 11.

(6) Bei Teilnahme an einer Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die ihnen entstehenden Kosten selbst aufzubringen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern sowie bis zu zwei Beisitzern, welche alle Vereinsmitglieder sein müssen. Der Verein wird vom Vorsitzenden allein und im Falle seiner Verhinderung durch zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten. Die Gewährung oder Ablehnung eines Zuschusses ist, unabhängig von der Vertretungsbefugnis, immer von zwei Vorstandsmitgliedern auszusprechen.

(2) Der Vorstand und evtl. Beiräte werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch mit Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, eines Beisitzers oder eines Kassenprüfers sind auch außerhalb der Zweijahresperiode Ergänzungswahlen durchzuführen.

(3) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
a) die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung zu führen,
b) die hierfür erforderlichen Mittel für den Verein zu beschaffen,
c) Richtlinien für die Bewilligung und Zahlung von Zuschüssen sowie erforderliche Änderungen und Ergänzungen hierzu auszuarbeiten und der MV zur Bewilligung vorzulegen.
d) die Zuschüsse entsprechend den Richtlinien zu verteilen,
e) jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

(4) Der Vorstand ist für rechtzeitige und richtige Durchführung der Mitgliederversammlung zuständig. Über die Mitgliederversammlung wird innerhalb von 6 Wochen ein schriftliches Protokoll gefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied wird auf Verlangen eine Fotokopie des Protokolls übersandt.

(5) Dem Vorstand werden die Kosten für Sachausgaben und andere, notwendige Auslagen ersetzt, soweit das der genehmigte Haushaltsplan vorsieht.

§ 9 Kasse

Der Verein „HILFSFNONDS DIALYSEFERIEN e. V.“ führt eine zentrale Kasse. Mit der Kassenführung kann der Vorstand einen Stellvertreter beauftragen. Die Kassenführung wird nach der vom Vorstand zu erstellenden Kassenordnung geregelt.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder und Delegierten erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es fällt dem Verein Bundesverband Niere e. V. (BN e. V.) zu. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die MV über die Verwendung. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 12.04.1997 geändert. Sie ersetzt die
Satzung vom 01.04.1995/23.03.1996. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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